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Satzung

Version 20.1 vom 25.09.2020

Präambel 

Der Verein SPARTA Münster e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: 

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. 

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. 

Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 

Der am 15. Juni 1959 gegründete Verein DJK SPARTA Münster e. V. wird nach seinem rechtskräftigen Austritt aus dem DJK-Sportverband und dem DJK-Landesverband zum 31. Dezember 2018 in SPARTA Münster e. V. umbenannt.  

Er ist unter der Nummer VR 1179 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.  

Der Verein ist Mitglied  

• im Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW), 

• im Stadtsportbund Münster (SSB Münster) und 

• im Deutschen Handballbund (DHB) und im Handballkreis Münster (HK Münster). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Die Vereinsfarben sind grün und weiß.


§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 

Dazu gehören u. a.: 

• Die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes, 

• die Teilnahme an Wettkämpfen und Breitensportveranstaltungen, 

• die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, 

• die Betreuung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern, • die Beteiligung an Kooperationen, Spiel- und Sportveranstaltungen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein gibt sich zur Förderung der Jugendarbeit eine Jugendordnung. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. 

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft: 

• aktive Mitglieder, 

• passive Mitglieder und 

• Ehrenmitglieder. 

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. 

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

• durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), 

• durch Ausschluss aus dem Verein, 

• durch Streichung aus der Mitgliederliste, 

• durch Tod. 

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder die Mitgliederverwaltung des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

• grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; 

• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; • sich grob unsportlich verhält; 

• dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. 

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen in Schriftform mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beiträge 

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr, abteilungsspezifische Beiträge erhoben und Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung für Familien mit drei und mehr Vereinsmitgliedern. 

Der Jahresbeitrag und der Familienbeitrag ist in vier Raten am zweiten Januar, am ersten April, am ersten Juli und am ersten Oktober eines jeden Jahres fällig und zahlbar; die Aufnahmegebühr ist fällig und zahlbar mit Eintritt in den Verein. 

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Höhe des Jahresbeitrags, eines Familienbeitrags und der Aufnahmegebühr. Dieser ist den Mitgliedern bekannt zu geben. 

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. 

Zum Fälligkeitstermin wird der Beitrag mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. 

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

§ 6 Rechten und Pflichten der Mitglieder 

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. 

Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.


§ 7 Ordnungsgewalt des Vereins 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter, Trainer und Übungsleiter Folge zu leisten. 

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: 

• Ermahnung und Verwarnung; 

• Ordnungsstrafe bis zu 500,00€; 

• befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. 

Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden. 

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

• Der Vorstand und 

• die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstand 

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der

Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 

Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. Juni durchgeführt werden. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform, in Schriftform oder durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Website (www.sparta muenster.de) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung oder Veröffentlichung der Einladung auf der Website folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. 

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. 

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen

werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. 

Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand bis zum 31. März des Jahres zugehen. 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; 

• Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand; 

• Entgegennahme des Kassenprüfberichtes; 

• Entlastung des Gesamtvorstandes; 

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt; 

• Wahl der Kassenprüfer; 

• Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; • Beschlussfassung über Anträge. 

§ 12 Sonstige Bestimmungen 

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 

Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand darf Aufwendungsersatz für entstandene Kosten gem. §§ 27, 670 BGB verlangen. Ebenso kann der Vorstand beschließen, Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale i. S. d. gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. 

§ 13 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. 

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 

§ 14 Vereinsordnungen 

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen: 

• Beitragsordnung 

• Jugendordnung 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 15 Haftung 

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 16 Datenschutz 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 

• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 

• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 

• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

§ 17 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder versammlung beschlossen werden. Der Antrag muss von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt werden. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ihre Zustimmung erteilen. 

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster (Westfalen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat. 

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. September 2020 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.